Verbraucher. Verspätungen, Hafenausfälle, geänderte Reiserouten. Nicht immer verläuft eine Kreuzfahrt so, wie Reisende es sich vorgestellt haben. Doch auch auf hoher See saufen die Rechte der Passagiere nicht ab.
Mehr als 500 Ozeanriesen schippern über die Meere, gut zwei Millionen Bundesbürger und Bundesbürgerinnen stachen im vergangenen Jahr in See. Wer eine Kreuzfahrt gebucht hat, freut sich auf eine entspannte Reise zu Wasser – aber eben auch auf Landgänge oder Ausflüge am Lieblingsziel. Doch dann ändert das Kreuzfahrtschiff die Route und gebuchte Hafenstopps fallen aus, viele haben es schon erlebt. Per Borddurchsage werden als Gründe etwa besetzte Liegeplätze oder ein Hurrikan genannt, man bedaure. Nicht jeder Passagier ist glücklich, wenn er statt in Puerto Rico in Belize an Land gehen soll. Der ursprünglich gebuchten Reise entspricht das nur noch bedingt. Das sieht auch der Gesetzgeber so und billigt Reisenden eine Preisminderung zu.
Vertrag ist Vertrag
Weil Reedereien die Kreuzfahrten lange im Voraus planen, lassen sich natürlich nicht alle Eventualitäten vorhersehen. Dennoch besteht ab der Buchung eben ein Vertrag, der einzuhalten ist. Eine Änderung sei nur wirksam, wenn sie „vor Reisebeginn erklärt wird“, erklärt Iwona Husemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW. Das gelte auch, wenn der Reiseveranstalter die Gründe kaum oder gar nicht beeinflussen kann, wie beispielsweise das Wetter. Das wissen auch die Reedereien und bieten typischerweise direkt eine Gutschrift auf das Bordkonto an. Akzeptiert man sie, hat man in der Regel kein Recht auf Minderung mehr.
Bei so manchem Hurrikan sieht die Reederei allerdings bereits im Vorfeld keine Ausweichroute. Sagt der Veranstalter die Schiffsreise komplett ab wegen „höherer Gewalt“ – was etwa auf Naturkatastrophen, Kriege oder Seuchen zutrifft – gibt es den Reisepreis zurück. Aber auf eine Entschädigung, zum Beispiel wegen entgangener Urlaubsfreuden, brauchen Reisende nicht hoffen, weil das Verschulden nicht beim Reiseveranstalter liegt.
Flug verspätet, Schiff weg
Teure Konsequenzen können sich ergeben, wenn Verspätungen oder Flugausfälle die Pläne durchkreuzen. Es ist der Albtraum für jeden Kreuzfahrt-Passagier: Er steht am Hafen und winkt seinem Schiff hinterher. Wer trägt in solchen Fällen die Kosten? Wer Flug und Kreuzfahrt im Pauschalpaket gebucht hat, ist im Vorteil. Dann können Betroffene ihre Ansprüche beim Veranstalter geltend machen, wissen die Verbraucherschützer.
Haben Urlauber die Anreise separat gebucht, muss die Fluggesellschaft für den entstandenen Schaden aufkommen. Die Juristin: „Es sei denn die Airline wurde selbst Opfer höherer Gewalt, etwa im Fall einer Naturkatastrophe.“
Ein ähnliches Problem haben Kreuzfahrer, wenn das Schiff wegen Unwetter einen Tag später als geplant im Zielhafen einläuft. Verpasst der Urlauber seinen Rückflug, den er separat von der Kreuzfahrt gebucht hat, bleibt er auf den Kosten sitzen. Auch hier ist es von Vorteil, wenn der Flug im Pauschalpaket gebucht wurde. Dann kommt der Veranstalter für die Heimreise auf.