Vorsicht vor „blumigen Versprechungen“ der Versicherer

Unfallschaden. Wenn es auf der Straße kracht, sind die Beteiligten erst einmal froh, wenn niemand verletzt wurde und nur ein Sachschaden vorliegt. Dafür gibt‘s doch Versicherungen. Ich kann mich also, wenn ich keine Schuld am Unfall trage, bequem zurücklehnen, oder?

Besser nicht. „Denn es kann schon mal vorkommen, dass die gegnerische Versicherung sehr kurzfristig nach dem eigentlichen Geschehen den Geschädigten telefonisch kontaktiert und versucht, ihn mit „blumigen Versprechungen“ zu umgarnen und für ihr sogenanntes Schadenmanagement zu gewinnen“, erläutert Dipl.-Ing. Harald Bernards, „darauf sollte man sich nicht einlassen, sondern sein verbrieftes Recht nutzen und einen unabhängigen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen.“

Als Mitglied im Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) hat er lange Erfahrung auf diesem Gebiet. Er steht für qualifizierte Gutachten und stellt sicher, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben den reinen Reparaturkosten korrekt ermittelt werden. Und bei einem Totalschaden bestimmt er Wiederbeschaffungswert und Restwert. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers muss ein Gutachten für das Fahrzeug des Geschädigten bezahlen, wenn der Schaden oberhalb der Bagatellgrenze von circa

750 Euro liegt. Und sie muss auch den Gutachter bezahlen, den die Geschädigten sich selbst aussuchen. Neben der Begutachtung von Unfallfahrzeugen ist Harald Bernards als Kfz-Sachverständiger auch für die Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang, Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie weitere amtliche Fahrzeuguntersuchungen zuständig.

Weitere Informationen auf
www.bernards.de

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