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Igitt, da laufen Kakerlaken durchs Bad!

Reise-Reklamationen. Kein Pool in Sicht, dafür teilt man sich das Bad mit Kakerlaken und wird von Baustellenlärm geweckt. Hat der Veranstalter das Hotel anders angepriesen, können Pauschalurlauber den Reisepreis mindern.

Der Strand war zu sandig, der Tourguide hässlich, die Warteschlange am Büfett zu lang. Tatsächlich listeten unzufriedene Urlauber diese „Reisemängel“ auf – und scheiterten vor Gericht. Es gibt allerdings Mängel, für die Pauschalurlauber nachträglich einen Teil ihres Reisepreises zurückverlangen können.
Dazu zählen etwa verschmutzte Unterkünfte, ein nicht benutzbarer Pool oder eine Baustelle unter dem Balkon. Aber eine durchs Badezimmer krabbelnde Kakerlake ist nicht zwangsläufig auch ein Reisemangel. Tatsächlich kommt es auf die Menge und den Urlaubsort an. So sind landesübliche Gegebenheiten – wie etwa Insekten oder Regenzeiten – hinzunehmen. Doch einem Ehepaar, das wegen Kakerlaken im Hotelzimmer in Malaga klagte, sprach das Amtsgericht Baden-Baden (AZ 16 C 89/04) eine Minderung zu: In südlichen Ländern sei ein Insektenaufkommen zwar zu erwarten, jedoch nicht in dem vorliegenden Maße.

Reklamieren – immer alles schriftlich!
Entspricht zum Beispiel die Unterkunft nicht der Beschreibung des Reiseprospekts oder fehlen die angepriesenen Sportmöglichkeiten, ist es zunächst wichtig, sofort an Ort und Stelle zu reagieren, indem man die Mängel meldet und sich die Reklamation unterschreiben lässt. Entscheidend ist der richtige Ansprechpartner – das ist nicht der Mitarbeiter an der Hotelrezeption, sondern der Reiseleiter. Denn dem Veranstalter muss die Möglichkeit zur Abhilfe gegeben werden.
Die deutsche Rechtsprechung verlangt sogar, Beweise in Form von Fotos, Videos und Zeugenaussagen zu sammeln. Für nicht beseitigte Mängel kann man dann nach dem Urlaub eine Preisminderung verlangen. Auch wenn die Ansprüche erst nach zwei Jahren verjähren, sollte man möglichst zügig per Einschreiben mit Rückschein reagieren.

Wie viel Geld gibt es zurück?
Für die Höhe der Rückzahlung dient die sogenannte „Frankfurter Tabelle” als Richtschnur. So rechtfertigt ein fehlender oder verschmutzter Swimmingpool etwa zehn bis 20 Prozent Preisminderung, Baustellenlärm zehn bis 25 Prozent. Fehlender Meerblick, obwohl gebucht, fünf bis 10 Prozent. Reagiert der Veranstalter nicht, kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden. Einen Gutschein für den nächsten Urlaub muss man nicht akzeptieren. Urlauber haben Anspruch darauf, das Geld ausbezahlt zu bekommen.

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