IMMOBILIENTIPP
Rauchwarnmelder – Pflicht seit über zehn Jahren
Die Rauchmelderpflicht wurde auf der Grundlage eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) vom 21. März 2013 im Landtag beschlossen. Hierfür wurde § 49 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen um den Absatz 7, der die entsprechenden Regelungen beinhaltet, erweitert.
Seit April 2013 müssen daher alle Neubauten und Umbauten mit Rauchmeldern ausgerüstet sein. Für Bestandsbauten, also Immobilien die bis Ende März 2013 fertiggestellt wurden, galt zwischen März 2013 und Ende 2016 eine Übergangsfrist. Also müssen seit dem 1. Januar 2017 alle Wohnungen in Nordrhein-Westfalen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Gemäß § 49 Abs. 7 Landesbauordnung NRW ist es Pflicht, alle Schlafzimmer und Kinderzimmer sowie die Flure, die als Rettungswege von allen Aufenthaltsräumen dienen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten.
Der Wohnungseigentümer hat laut Gesetz für den Einbau der Rauchwarnmelder zu sorgen. Bei einer Mietwohnung ist also der Vermieter für die Installation der Rauchwarnmelder zuständig. Der Mieter kümmert sich dann um die Instandhaltung beziehungsweise Betriebsbereitschaft – sofern dies zwischen Vermieter und Mieter nicht anders vereinbart wurde.
Rauchmelder haben ein Ablaufdatum: nach zehn Jahren muss ein Rauchmelder ausgetauscht werden, da möglicherweise die Messtechnik nicht mehr einwandfrei funktioniert und sich in den Rauchöffnungen Verschmutzungen festgesetzt haben können.
Kennt man das Alter des Rauchwarnmelders nicht, lohnt sich ein Blick auf die Rückseite. Wenn man den Rauchwarnmelder abnimmt, ist bei den meisten Geräten auf der Rückseite das Herstellerdatum aufgedruckt. Im Idealfall hat man sich die Inbetriebnahme aber zum Beispiel auf der Bedienungsanleitung notiert.
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