IMMOBILIENTIPP

Geh-, Fahr- und Leitungsrechte

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IMMOBILIENTIPP Grunddienstbarkeiten, die den Wert der Immobilie beeinflussen können

In Abteilung 2 des Grundbuchs können einige bestehende Belastungen eines Grundstücks eingetragen sein, die den Wert der Immobilie beeinflussen können. Als dingliche Rechte kommen hier Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten in Betracht.

Sie beruhen auf privatrechtlichen Vereinbarungen benachbarter Grundstückseigentümer sowie auf gesetzlich begründeten Nutzungsrechten von beispielsweise Energieunternehmen.

Die bekanntesten sind zum Beispiel das Gehrecht, das Fahrrecht und das Leitungsrecht. Doch was bedeuten diese Rechte?

Vorab sollte man zwischen dem dienenden und dem herrschenden Grundstück unterscheiden. Das dienende Grundstück ist das Grundstück, welches das Recht einräumt. Herrschend ist das Grundstück, welchem das Recht zusteht und das dienende Grundstück nutzt.

Ein Wegerecht wird häufig bei Grundstücken eingetragen, die direkt hintereinanderliegen, jedoch eines der Grundstücke keinen Zugang zu einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Weg hat. In diesem Fall lässt man ein Wegerecht eintragen. Das bedeutet dann, dass der Nachbar über das dienende Grundstück gehen darf, um auf sein Grundstück zu gelangen. Je nach Regelung kann man auch ein Fahrrecht eintragen lassen, sodass man auch das Grundstück befahren darf.

Das Leitungsrecht wird oft von Versorgungsunternehmen als Maßnahme genutzt, die Verlegung von Leitungen (zum Beispiel Wasser, Strom, Gas) über fremde Grundstücke zu garantieren. Auch hier spricht man vom herrschenden Grundstück, das keinen eigenen Zugang zu der öffentliche Strom-, Wasser- und Abwasserversorgung hat. Damit die Versorgungsunternehmen auf fremden Grundstücken Leitungen verlegen und betreiben dürfen, ist die Berechtigung des Grundstückeigentümers notwendig und die Belastung des Grundstücks kann entschädigt werden.

Ute Hasselblatt
Immobilienbewerterin
(IHK/EIA)

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