IMMOBILIENTIPP

Das Fernabsatzgesetz im Immobilienunternehmen

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Seit genau zehn Jahren, also seit Sommer 2014, gelten umfassende Neuregelungen im Verbraucherrecht, die sich auch auf das Maklerrecht auswirken: Im Internet sowie per E-Mail, Telefon oder Brief geschlossene Maklerverträge können durch den Verbraucher widerrufen werden. Wie Sie vielleicht schon wissen, wurde das Fernabsatzgesetz, welches sich bislang nur auf den Einkauf von Waren im Internet bezog, auf die Erbringung von Dienstleistungen über das Internet ausgeweitet.
Ein Maklerunternehmen ist gesetzlich verpflichtet, den Kunden vor Weitergabe von Informationen und Übersendung von Exposés über seine Verbraucherrechte aufzuklären.

Was viele Interessenten nicht wissen: mit Übersendung des von ihnen angeforderten Exposés entsteht laut Gesetz ein Vertrag, ein sogenannter Maklervertrag. Das bedeutet aber nicht, dass damit für den Kunden Kosten entstehen.

Gemäß §§ 312c ff. BGB ist das Maklerunternehmen verpflichtet, den Kunden über sein 14-tägiges Widerrufsrecht aufzuklären.

Da es sich hier um eine Dienstleistung handelt, bedeutet das für den Kaufinteressenten, dass der Makler die Dienstleistung, nämlich die Übersendung des Exposés, erst nach Ablauf von 14 Tagen erbringen darf. Diese Frist kann der Interessent umgehen, indem er den Makler ausdrücklich beauftragt, vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der beauftragten Dienstleistung zu beginnen: er verzichtet somit auf sein Widerrufsrecht – das geht heutzutage mittels eines Mouseklicks. Sobald diese Verzichtserklärung vorliegt, ist der Weg frei für die Übersendung des Exposés. 

Sollten Sie Fragen hierzu haben, scheuen Sie nicht, uns anzurufen. Wir stehen Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Ute Hasselblatt
Immobilienbewerterin
(IHK/EIA)

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