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Das Grundbuch und seine Berichtigung im Erbfall

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Das Grundbuch ist ein offenes Register, das von den Amtsgerichten für die in Ihrem Bezirk gelegenen Grundstücke geführt wird. Das Grundbuch dient der Offenlegung von Eigentumsverhältnissen sowie der Aufzeichnung von Rechten an dem Grundstück. Ebenso werden im Grundbuch die Belastungen eines Grundstücks aufgeführt. Aufgeteilt ist das Grundbuch in ein Deckblatt, dann folgt das Bestandsverzeichnis und danach die drei Abteilungen I bis III.
 
In Abteilung I werden die Eigentumsverhältnisse amtlich vermerkt. Mit Namen und Geburtsdatum sowie der Grundlage der Eintragung werden hier die Eigentumsverhältnisse festgehalten. Nur wer hier namentlich aufgeführt ist, ist auch Eigentümer dieses Grundbesitzes. Es ist auch vermerkt, ob es sich um eine Erbengemeinschaft oder GbR oder Ähnliches handelt. Im Verkaufsfall müssen alle eingetragenen Eigentümer einem Verkauf zustimmen.
 
Wird eine Immobilie vererbt, muss das Grundbuch berichtigt werden. Hierfür muss der Erbe einen Grundbuchberichtigungsantrag stellen, damit er als neuer Eigentümer im Grundbuch aufgeführt wird. Beantragt man innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls die Umschreibung, so entfallen die anstehenden Kosten.
 
In der Regel benötigt man zur Grundbuchberichtigung den Erbschein. Basiert die Erbfolge auf einem notariell beglaubigten Testament oder einem Erbvertrag, benötigt man keinen Erbschein.
 
Grundsätzlich sind die Erben für die Grundbuchänderung verantwortlich. Ist eine angemessene Frist verstrichen, so können sie vom Grundbuchamt dazu aufgefordert werden. In seltenen Fällen kann sogar ein Zwangsgeld verhängt werden.

Florian Maskus
Geschäftsführer

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