STEUERTIPP
Ebayer aufgepasst!
STEUERTIPP. Bis spätestens Ende März 2024 sind Online-Verkaufsplattformen wie Ebay verpflichtet, die Daten über Verkäufe von Privatpersonen aus dem Jahr 2023 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiterzugeben. Wer intensiv verkauft, kann mit Nachzahlungen in gleich drei Steuerarten rechnen.
Von Klaus Pehle
Wer gerade den Keller aufgeräumt hat und nicht mehr gebrauchte Gegenstände auf Ebay gesetzt hat, hat wohl erst einmal nichts zu befürchten – auch wenn er gutes Geld für Opas stylische Retro-Lampe oder Omas antike Nähmaschine bekommen hat. Wer aber regelmäßig, im größeren Stil und mit eindeutigen Gewinnabsichten auf Ebay oder anderen Plattformen als Verkäufer aktiv ist, sollte ab Anfang April häufiger in den Briefkasten schauen.
Die Post kann dann nämlich ganz schön unangenehm werden. Bis Ende März sind Verkaufsplattformen gesetzlich dazu verpflichtet, die Daten von häufigen Verkäufern und ihren Transaktionen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weiterzugeben. Schon seit dem 1. Januar 2023 ist das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Es kommt aus Brüssel, die deutsche Regierung hat damit eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Bisher nutzten Steuerfahnder recht umständlich ein von der Deutsche Börse AG entwickeltes Tool, das das Web nach vordefinierten Kriterien auf Transaktionen scannen kann. Erfolg hatten die Finanzbeamten auch damit, denn schon 2013 sprach der Bundesfinanzhof ihnen das Recht zu, Daten über Verkäufer auf Internetplattformen zu sammeln und zu nutzen. Jetzt haben die Finanzämter es einfacher und das wird die Zahl von Nachzahlungen wohl deutlich erhöhen. Wer also 2023 auf Plattformen wie Ebay, Amazon, Facebook, Marketplace oder auch Airbnb Geld für Waren oder Dienstleistungen eingenommen hat, muss mit Post vom Finanzamt rechnen, wenn dabei bestimmte Grenzen überschritten wurden – auch wenn es sich um eine Privatperson handelt. Nicht übermittelt werden Daten von Personen, die weniger als 30 Verkäufe getätigt haben und damit bei Umsätzen von unter 2.000 Euro geblieben sind.
Über dieser Grenze besteht die Pflicht, diese Daten an das BZSt zu liefern: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Anzahl der Transaktionen, Einnahmen und Gebühren. Über die Weitergabe der Daten werden die Nutzer per Mail von den meisten Plattformbetreibern informiert. Das alles heißt aber noch nicht, dass über dieser Grenze Steuern fällig werden müssen. Besonders interessant für die Finanzämter sind Verkäufer, die, auch wenn sie als Privatpersonen handeln, in einem gewerblichen Rahmen verkaufen. Das ist in der Regel der Fall, wenn regelmäßig an- und verkauft wird, wenn Waren ausschließlich zum Weiterverkauf erworben werden und wenn gleichartige Produkte zur gleichen Zeit im Angebot sind. Eine konkrete Definition für den gewerblichen Handel gibt es hier vom Gesetzgeber nicht. Im Zweifel werden die Gerichte darüber entscheiden müssen. Neben Einkommensteuer können auch Umsatz- und Gewerbesteuer fällig werden.
IHNEN KÖNNTE AUCH GEFALLEN
SEIEN SIE IMMER AUF DEM LAUFENDEN
Erfahren Sie, was unsere Stadt bewegt – mit unserer Digital-Ausgabe