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IMMOBILIENTIPP

Das Grundbuch

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Die Größe der Wohnfläche wird in Deutschland mit zweierlei Maß gemessen: zum einen nach der Wohnflächenverordnung (WoflV), zum anderen nach der DIN-Norm 277. Beide sind gültige Berechnungsmethoden, am häufigsten wird die WoflV angewandt.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Wohnfläche einer Wohnung die Grundflächen der Räume angibt, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Diese sind Räume wie Wohn- und Esszimmer, Schlaf-, Kinder-, Gäste- beziehungsweise Arbeitszimmer, Badezimmer, Küche, Toiletten sowie Flure und Abstellräume. Aber auch Einbaumöbel, Fenster, Türrahmen oder Badewannen werden berücksichtigt. Räume, die sich außerhalb der Wohnung befinden, wie Kellerräume, Waschküche, Heizungsräume, Garagen etc., zählen nicht zur Wohnfläche.

In jedem Haus und jeder Wohnung gibt es Flächen, die genutzt, aber nicht bewohnt werden können: die Nutzflächen. Beispielhaft können hier der Keller oder der Dachboden genannt werden.

Ein entscheidender Faktor bei der Ermittlung der Wohnfläche ist die Raumhöhe. Bei Wohnräumen mit Dachschrägen (und zum Beispiel auch Flächen unterhalb von Treppen) zählt die Fläche bis zu einem Meter nicht zur Wohnfläche; von einem Meter bis 1,99 Meter zählt die Fläche zur Hälfte und ab zwei Metern Raumhöhe wird die Fläche zu 100 Prozent angerechnet.

Unbeheizte Wintergärten werden nur zur Hälfte in der Wohnflächenberechnung berücksichtigt. Bei Balkonen und Loggien und Terrassen kommt es auf die Ausgestaltung an. Laut WoflV dürfen die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte in die Berechnung der Wohnfläche einfließen.

Die Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag ist keine Pflicht. Vielmehr ergibt sich der Mietumfang aus der Anzahl der gemieteten Räume. Will der Vermieter jedoch zwecks Mieterhöhung die aktuelle Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete abgleichen, ist die Wohnfläche ausschlaggebend.

Ute Hasselblatt
Immobilienbewerterin
(IHK/EIA)

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