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STEUERTIPP

Nichtselbstständige Arbeit

29. November 2023 | GL KOMPAKT

v.poth - stock.adobe.com

STEUERTIPP. Typische Werbungskosten bei nichtselbstständiger Arbeit:

Von Laura Scholz

Die folgende Aufzählung ist lediglich ein kleiner Ausschnitt aus einem weitreichenden Werbungskostenkatalog und nicht abschließend. Entscheidend für einen gültigen Werbungskostenabzug ist, dass die Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Zusätzlich müssen die Aufwendungen tatsächlich beruflich veranlasst sein.

Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte:
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW kann eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die ersten vollen 20 Kilometer und 0,38 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer abgesetzt werden.

Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung:
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen neben dem eigenen Haushalt – zum Beispiel Köln – (Lebensmittelpunkt) einen weiteren Haushalt (Zweitwohnung) an dem entfernten Ort der ersten Tätigkeitsstätte (zum Beispiel Berlin) führen.

Für die doppelte Haushaltsführung können beispielsweise folgende Kosten als Werbungskosten abgesetzt werden:

Fahrtkosten: Für die erste Fahrt zu Beginn und die letzte Fahrt bei Beendigung sind die tatsächlichen Kosten 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer abzugsfähig. Für eine durchgeführte Fahrt wöchentlich kann je Entfernungskilometer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro beziehungsweise 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer abgesetzt werden.

Umzugskosten: Dazu gehören alle durch die Zweitwohnung verursachten Umzugskosten und weitere Kosten wie zum Beispiel Malerkosten oder Renovierung.

Verpflegungspauschale: Für die ersten drei Monate ab Beginn können für jeden vollen Tag, an dem Steuerpflichtige 24 Stunden vom eigenen Hausstand abwesend sind, 28 Euro abgesetzt werden. An An- und Abreisetagen zum eigenen Hausstand sind 14 Euro absetzbar. Die Aufwendungen begrenzen sich allerdings auf 1.000 Euro im Monat. Wird der Höchstbetrag in einem Monat nicht voll ausgeschöpft, kann er auf andere Monate desselben Jahres übertragen werden, sodass bei ganzjähriger Haushaltsführung Kosten von bis zu 12.000 Euro abzugsfähig sind.

Aufwendungen für Arbeitsmittel: Zu den absetzbaren Aufwendungen für Arbeitsmittel gehören zum Beispiel Büromaterial, Fachbücher, Arbeitsmaterial, Büromöbel und Fachzeitschriften. Bei höherwertigen Arbeitsmitteln erfolgt der Ansatz gegebenenfalls durch die Abschreibung über die gewöhnliche Nutzungsdauer.

Sonstige Aufwendungen: Zu den sonstigen typischen Aufwendungen gehören zum Beispiel Bewerbungskosten und Umzugskosten.

Dennis Bickenbach B. A.
Steuerberater

Servos Winter & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Odenthaler Straße 213 – 215
51467 Bergisch Gladbach
Tel.: 02202 933030
www.servos-winter.de

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