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STEUERTIPP

Arbeitnehmer-News: Erhöhte Entfernungspauschale ab 2021

21. August 2023 | GL KOMPAKT

v.poth - stock.adobe.com

STEUERTIPP. Die Entfernungspauschale wurde im Rahmen des Klimaschutzprogramms angepasst:

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2021 wurde die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 0,35 Euro und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 0,38 Euro angehoben. Die Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet.

Für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, werden die Aufwendungen – unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und von der Höhe der Aufwendungen – mit der gesetzlichen Entfernungspauschale berücksichtigt. 

Die Entfernungspauschale beträgt bisher 0,30 Euro pro vollen Kilometer der Entfernung (maßgeblich ist hierfür regelmäßig die kürzeste Straßenverbindung). Für die Jahre 2021 bis 2023 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Euro und für 2024 bis 2026 von 0,38 Euro für jeden weiteren vollen Kilometer. 

Der Abzug der Aufwendungen ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro kalenderjährlich begrenzt. 

Ein höherer Betrag wird nur berücksichtigt, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Sie müssen durch geeignete Unterlagen nachweisen oder glaubhaft machen, dass Sie die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Kraftwagen selbst zurückgelegt haben. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht erforderlich.

Mit der Entfernungspauschale sind alle Aufwendungen abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur für Unfallkosten. Nur in bestimmten Ausnahmefällen können an Stelle der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Dies gilt zum Beispiel bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sowie bei Behinderten, deren Grad der Behinderung mindestens 70 bzw. weniger als 70 aber mindestens 50 beträgt und bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen „G“) vorliegt. Geeignete Unterlagen für den Nachweis der Fahrten sind zum Beispiel ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, Kundendienst und Reparaturrechnungen, TÜV-Berichte etc., aus denen die Kilometerleistung des benutzten Kraftwagens ersehen werden kann.

Die Entfernungspauschale wird – unabhängig von der Art, wie Sie zur Arbeitsstätte gelangen – nach den Entfernungskilometern berechnet. Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind deshalb die Entfernungskilometer (regelmäßig für die kürzeste benutzbare Straßenverbindung) anzugeben.

Christian Servos
Dipl.-Kfm Steuerberater und Gründercoach Zertifizierter Berater für die Immobilienbesteuerung und Immobilienverwaltung (IFU / ISM gGmbH)

Servos Winter & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Odenthaler Straße 213 – 215
51467 Bergisch Gladbach
Tel.: 02202 933030
www.servos-winter.de

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