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Jahreswechsel 2022/2023

  • 26. November 2022
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STEUERTIPP. Das ändert sich für Sie in 2023:

Ein neues Jahr bricht an und mit jedem Jahreswechsel stehen auch steuerliche Änderungen an. Diese sind jedoch noch nicht in Gänze rechtskräftig beschlossen (Stand 8. November 2022). Folgendes soll sich nach aktuellem Stand für Sie im Jahr 2023 ändern:

beim Grundfreibetrag
Bei dem Grundfreibetrag handelt es sich um einen Betrag, bis zu dem das Einkommen steuerfrei bleibt. Im Prinzip soll hierdurch gewährleistet werden, dass ein bestimmtes Existenzminimum steuerlich unangetastet bleibt. Im Jahr 2023 soll dieser Grundfreibetrag auf 10.908 Euro angehoben werden. Im Jahr 2024 soll der Grundfreibetrag dann um weitere 564 Euro auf 11.472 Euro angehoben werden. Für Ehegatten verdoppeln sich die vorgenannten Beträge entsprechend.

beim Kinderfreibetrag/Kindergeld
Der Kinderfreibetrag (inklusive Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) je Elternteil soll sich im Jahr 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöhen. Parallel sollen sich ebenfalls die monatlichen Kindergeldzahlungen ab dem 1. Januar 2023 erhöhen. Bisher war eine Erhöhung auf 237 Euro für die ersten drei Kinder und auf 250 Euro für das vierte vorgesehen. Aufgrund der Auswirkungen der Inflation wurde jedoch eine Erhöhung auf einheitlich 250 Euro je Kind in Aussicht gestellt.

bei den Abgabefristen der Steuererklärungen
Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, endet die Abgabefrist für die Steuererklärung 2022 am 2. Oktober 2023. Die Abgabefrist wurde um zwei Monate verschoben und endet am 30. September 2023. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2. Oktober 2023.

Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2023 muss am 2. September 2024 beim Finanzamt sein. Hier wird die Abgabefrist um einen Monat auf den 31. August 2024 verschoben. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2. September 2024.

Sofern Sie die Unterstützung eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, gelten für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Juli 2024 als Abgabefrist und für den Besteuerungszeitraum 2023 der 2. Juni 2025.

Hinweis: Das Finanzamt kann in Ausnahmefällen jedoch für Steuererklärungen, die durch einen Steuerberater erstellt werden, weiterhin einen früheren Termin für die Abgabe der Steuererklärung festsetzen. Dies kann beispielsweise bei einer anstehenden steuerlichen Außenprüfung des Finanzamtes beim Steuerpflichtigen der Fall sein.

Hinweis Grundsteuer
Die Abgabefrist zur Grundsteuer-Feststellungserklärung wurde verlängert. Statt (wie ursprünglich geplant) bis Ende Oktober 2022 ist die Abgabefrist bundesweit bis Ende Januar 2023 verlängert worden.

Dennis Bickenbach B. A.
Steuerberater

Servos Winter & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Odenthaler Straße 213 – 215
51467 Bergisch Gladbach
Tel.: 02202 933030
www.servos-winter.de

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