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Jahressteuergesetz 2022

  • 3. September 2022
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STEUERTIPP. Das Wichtigste in Kürze.

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 veröffentlicht. Gemäß Bundesfinanzministerium hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben, welcher sowohl notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs notwendig macht.

Ein Ausschnitt der wesentlichen geplanten Änderungen wird im Folgenden wiedergegeben.

Verluste bei Kapitaleinkünften
Nach aktueller Gesetzeslage ist ein ehegattenübergreifender Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste aus Kapitalvermögen des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht möglich. Dies soll nun per Gesetzesänderung ab dem Veranlagungsjahr 2022 ermöglicht werden.

Sparer-Pauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag soll von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung auf 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro angehoben werden. Aus Vereinfachungsründen sollen bereits erteilte Freistellungsaufträge prozentual erhöht werden. Die Änderung soll ab dem 1. Januar 2023 gelten.

Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden. Der Ausbildungsfreibetrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Altersvorsorgeaufwendungen
Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben soll anstatt erst ab dem Jahr 2025 bereits ab dem Jahr 2023 möglich sein.

Bausteuerabzug
Um den allgemeinen Verwaltungsaufwand zu verringern, soll der Leistungsempfänger einer Bauleistung ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet werden, die entsprechende Steueranmeldung elektronisch abzugeben.

Abschreibung von Gebäuden
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann nach aktueller Rechtslage und in begründeten Ausnahmefällen die Gebäudeabschreibung – abweichend zu dem normalen AfA-Satz – nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Diese Ausnahmeregelung soll ab dem Veranlagungsjahr 2023 nicht mehr möglich sein. Im Gegenzug soll ab dem Veranlagungsjahr 2024 der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von zwei Prozent auf drei Prozent angehoben werden.

Dennis Bickenbach B. A.
Steuerberater

Servos Winter & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Odenthaler Straße 213 – 215
51467 Bergisch Gladbach
Tel.: 02202 933030
www.servos-winter.de

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