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Frau Barbara De Icco Valentino
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„Aber Fahrrad fahren darf ich doch noch?“

  • 3. September 2022
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RECHTSTIPP. Rad fahren geht immer, oder kann selbst dies durch die Behörde untersagt werden?

Da lässt man schon das Auto stehen und fährt mit dem Fahrrad, und auch das ist unter Umständen nicht immer eine gute Idee.

Nicht selten wird einem Betroffenen per Ordnungsverfügung das Radfahren untersagt.

Mit Beschluss vom 25. April 2022 bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (AZ.: 11 Cs 21.2988) noch eine Entscheidung der Behörde hinsichtlich einer Ordnungsverfügung, mit welcher der betroffenen Person unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (also umgangssprachlich: mit sofortiger Wirkung) das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum untersagt worden war. Der Betroffene war hiermit nicht einverstanden und zog vor Gericht.

Der Betroffene fuhr mit seinem Fahrrad und stürzte. Er erlitt leichte Verletzungen. Eine Blutprobe ergab einen Wert von 1,8 Promille. Vor dem Amtsgericht wurde der Betroffene wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt verurteilt. Aber damit nicht genug. Im Anschluss hieran ordnete die Fahrerlaubnisbehörde an, dass er ein medizinisch-psychologisches Gutachten (kurz: MPU) vorzulegen habe. Dies tat der Betroffene nicht. Die Behörde erließ sodann eine Ordnungsverfügung, mit welcher dem Betroffenen das Fahren von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum verboten wurde.

Der Betroffene wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Würzburg. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Hiergegen richtete sich sodann die Beschwerde des Betroffenen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

Die Gründe hierfür sind für das Gericht eindeutig: Der Betroffene ist der Aufforderung zur Vorlage der MPU nicht nachgekommen. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe somit gemäß § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung davon ausgehen, dass eine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen allgemein bestehe. Grundsätzlich solle durch die MPU geklärt werden, ob und inwieweit auch mildere Maßnahmen – etwa Beschränkungen oder Auflagen – in Betracht kommen. Wenn ein solches Gutachten jedoch gar nicht erst vorgelegt werde, habe die Behörde keine andere Möglichkeit, als das allumfassende Verbot auszusprechen. Dies diene dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und der Sicherheit des Straßenverkehrs.

Wichtig ist zu wissen, dass es sich hierbei immer um Einzelfallentscheidungen handelt. Ratsam ist es auf jeden Fall, sich unmittelbar nach einem solchen Vorfall anwaltliche Beratung einzuholen. Häufig kann durch das richtige Vorgehen und eine gute Verteidigungsstrategie vieles verhindert werden, sodass es nicht so weit kommen muss.

Beitragsbild: © Schopps-fotografie

Barbara De Icco Valentino

Barbara De Icco Valentino studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bonn. Sie ist seit 2016 Rechtsanwältin. Frau De Icco Valentino ist für die Kanzlei Leonhard & Imig in den Rechtsgebieten Medizinrecht und Verkehrsrecht als Fachanwältin tätig.

Gartenstraße 1
51429 Bergisch Gladbach
Telefon: (02204) 97 61 0
www.leonhard-imig.de

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