HITZE. Bei Nächten mit hohen Temperaturen ist es oft schwer, in den Schlaf zu finden. Möglichst fest und tief durchzuschlafen ist aber wichtig für Gesundheit und Wohlbefinden.
Nächte, in denen die Temperaturen nicht unter die 20-Grad-Marke gehen, nennt man tropische Nächte. Und sie werden häufiger. Die heißeste Nacht in Köln ist erst zwei Jahre her. In der Nacht vom 21. auf den 22. August 2020 sank das Thermometer nie unter 25 Grad. Wie viele Augen da wohl nachts offen waren, wie viele Schäfchen wurden gezählt?
Denn bei hohen Temperaturen können viele Menschen von schnellem Einschlafen und einem tiefen und durchgängigen Schlaf nur träumen. Allerdings mit offenen Augen. Dabei ist Schlafen sehr wichtig für die Gesundheit und das Wohlbefinden. Oder, wie die Oma es gesagt hat, Schlafen macht schön, schlank und schlau. Ganz unrecht hatte sie wie immer nicht: Ausreichender Schlaf ist wichtig für die emotionale Verfassung. Ohne ausreichend Schlaf reagieren Menschen oft gereizt, launisch oder dünnhäutig. Außerdem bewirkt Schlafmangel eine verminderte Konzentration, weniger geistige Leistungsfähigkeit und Reaktionsvermögen. Sogar Stoffwechselstörungen, Bluthochdruck oder ein schwaches Immunsystem sind Folgen eines Schlafdefizits. Die Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM) sagt, Erwachsene brauchen eine durchschnittliche Schlafdauer von sechs bis acht Stunden. Aber unabhängig davon ist es viel wichtiger, wie gut wir schlafen. Und etwa jeder vierte Deutsche schläft schlecht oder sehr schlecht, rund 40 Prozent schätzen ihre Schlafqualität nur mittelmäßig ein.
Die Gesundheitsexperten der ARAG Versicherungen haben einige Tipps, wie man auch bei hohen Temperaturen ein schlechtes Einschlafen verhindern kann: Im Zimmer sollte gute Luft sein, wenn es möglich ist, sollte man bei gekipptem Fenster schlafen. Da das Blaulicht von Fernsehern, Computern, Laptops und Smartphones das Einschlafen behindert, diese möglichst zwei Stunden vor dem Schlafengehen ausschalten oder den Dunkelmodus aktivieren. Wer mit einem Schlummertrunk zurechtkommt, sollte bedenken: Man schläft vielleicht nach einem oder mehreren Gläsern Wein schneller ein. Die Qualität des Schlafes ist aber nicht hoch, da man häufiger aufwacht und weniger tief schläft.
Schlafen bei Gericht
Hier noch ein paar kuriose Storys zum Thema Schlafen und Gericht – gesammelt von den Rechtsexperten der ARAG:
Dass man im Doppelbett besser zu zweit schläft, zeigte sich am Landgericht Koblenz. Beim teuren Boxspring-Doppelbett eines Klägers hatte sich bereits nach zwei Jahren eine Kuhle gebildet. Er forderte sein Geld zurück. Das Möbelhaus weigerte sich. Zu Recht, wie die Rechtsexperten der ARAG betonen. Ein Doppelbett sei auf zwei Schläfer ausgelegt und daher durch nur eine Person fehlbelastet. Die Richter wiesen die Klage ab. (Landgericht Koblenz, Az.: 6 S 92/18).
Mit geschlossenen Augen, gesenktem Kopf und ganz ruhiger Atmung verfolgte ein ehrenamtlicher Richter eine Verhandlung. Die Anwältin des Beklagten beschwerte sich beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), da das Gericht durch einen schlafenden Richter nicht ordnungsgemäß besetzt sei. Wann aber jemand tatsächlich schläft, bewertet das BVerwG laut den ARAG Experten allerdings sehr streng. Die erwähnte entspannte Haltung reiche nicht. Zusätzlich müssten Anzeichen wie hörbares Schnarchen oder ein ruckartiges Aufrichten und dabei fehlende Orientierung vorliegen. (BVerwG, Az.: 6 C 141.82).
Autofahren unter Alkohol ist keine gute Idee. Den Rausch am Steuer seines Autos ausschlafen aber auch nicht. Die ARAG Experten warnen: Alles, was so aussieht, als wolle man direkt losfahren oder als sei man gerade gefahren, kann im Zweifel harte Strafen nach sich ziehen. Selbst, wenn der Schlüssel im Zündschloss steckt, kann dies als Fahrversuch gewertet werden. Auf der Rückbank ist es ohnehin gemütlicher. In einem konkreten Fall hatte ein Mann 2,62 Promille, der seinen Rausch in seinem Auto ausschlief. Der kontrollierenden Polizei erzählte er, er wolle erst am nächsten Morgen zur Arbeit fahren. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete eine MPU an. (Verwaltungsgericht Trier, Az.: 1 K 10622/17.TR).
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