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Steuertipp: Grundsteuerreform Teil I

  • 27. Mai 2022
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STEUERTIPP. Das Wichtigste in Kürze – Teil I.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 entschieden hat, dass die Bewertung der Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer mit dem Einheitswert verfassungswidrig ist, startet in diesem Jahr die Umsetzung der Grundsteuerreform.

Hintergrund
Die bisherigen Einheitswerte stammen teilweise aus dem Jahr 1964, in den östlichen Bundesländern basieren sie noch auf Feststellungen aus dem Jahr 1935 und wurden nur vereinzelt angepasst. Dies führte dazu, dass die Bewertung der Grundstücke, auf Grundlage der veralteten Einheitswerte, im Laufe der Zeit zu Wertverzerrungen führte und in großen Teilen für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfielen. Dieser Punkt stellt einen klaren Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung dar und begründet die Verfassungswidrigkeit

Ablauf
Für die Umsetzung der Grundsteuerreform müssen alle Grundstückseigentümer zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine elektronische Steuererklärung für ihre Grundstücke sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft abgeben. Grundstückseigentümer, die die Steuererklärung selbst erstellen möchten, sollten sich zeitnah einen ELSTER-Zugang einrichten. Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten. In der Zwischenzeit greift eine Übergangsregelung, durch welche die Grundsteuer weiterhin nach den bisherigen Regelungen erhoben werden darf.

Wesentliche Änderung
Die grundsätzliche Berechnung der neuen Grundsteuer erfolgt in Anlehnung an die Berechnung der alten Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren mit dem Grundsteuerwert, der Steuermesszahl und dem Hebesatz. Bisher war der sogenannte Einheitswert für die Ermittlung des Grundstückswertes maßgeblich. In dem neuen Verfahren wird dieser durch den Grundsteuerwert abgelöst. Für die Ermittlung des Grundsteuerwertes sind im neuen Verfahren beispielsweise Faktoren wie der Bodenrichtwert, die Fläche des Grundstücks, das Alter des Gebäudes und die tatsächliche Nutzung entscheidend.

Berechnung des Grundsteuerwertes
Grundsätzlich gibt es ein bundesweit einheitliches System für die Berechnung des Grundsteuerwertes. In Folge teils sehr unterschiedlicher Ansichten einzelner Bundesländer im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform, wurde den Bundesländern jedoch die Option eingeräumt, eigene Modelle zur Bewertung der Grundstücke anzuwenden. So haben beispielsweise Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und andere eigene Bewertungsmodelle entwickelt. Diese weichen teils geringfügig, teils wesentlich von dem Bundesmodell ab.

Fortsetzung folgt …

Dennis Bickenbach B. A.
Steuerberater

Servos Winter & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Odenthaler Straße 213 – 215
51467 Bergisch Gladbach
Tel.: 02202 933030
www.servos-winter.de

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