STEUERTIPP. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Teil II.
Steuerpflichtige können in der Einkommensteuererklärung Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bis zu einer bestimmten Höhe direkt von der Steuerschuld abziehen.
Weitere Voraussetzungen für die Absetzbarkeit
Die Rechnungen müssen den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger, die Art, den Zeitpunkt und den Inhalt der Leistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Beträge enthalten. Ferner müssen Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen per Überweisung beglichen werden. Bei Barzahlungen ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen.
Die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können hingegen auch bar bezahlt werden.
Hinweis: Öffentlich geförderte Handwerkerleistungen (zum Beispiel durch steuerfreie Zuschüsse) sind nicht begünstigt. Ebenso sind Leistungen im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen nur zu berücksichtigen, sofern die Kosten nicht erstattet werden.
Die Aufwendungen können grundsätzlich im Jahr der tatsächlichen Zahlung berücksichtigt werden. Bei bezogenen Leistungen zum Jahreswechsel hin lohnt es sich gegebenenfalls, die Zahlungen steueroptimiert aufzuteilen.
Aktuelles: Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung
Die Frage, ob die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG auch für Aufwendungen eines Hausnotruf-
systems gilt, ist in der Praxis noch umstritten.
Während die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem im Rahmen des „Betreuten Wohnen“ nach Auffassung der Finanzverwaltung haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen (BMF-Schreiben v. 9. November 2016 (BStBl 2016 I S. 1213), lehnte die Finanzverwaltung die Anerkennung der Aufwendungen außerhalb des „Betreuten Wohnen“ bisher ab.
Sowohl das Sächsische Finanzgericht (Urteil v. 14. Oktober 2020, 2 K 323/20) als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil v. 11. Juni 2021, 5 K 2380/19) haben jedoch entschieden, dass auch der Einsatz eines Hausnotrufsystems außerhalb des „Betreuten Wohnen“ zu steuerlich absetzbaren haushaltsnahen Dienstleistungen führen kann. Hierzu sind aktuell zwei Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az VI R 7/21).
Dennis Bickenbach B. A.
Steuerberater
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