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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

  • 4. März 2022
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STEUERTIPP. Weitere Entlastungen vom Staat.

Während die Corona-Pandemie sich nun hoffentlich auf das Ende zubewegt, hat das Bundesministerium für Finanzen am 3. Februar 2022 den Referentenentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz veröffentlicht. Hierdurch sollen, wie bei den bisherigen Corona-Steuerhilfegesetzen, durch wirtschaftliche und soziale Maßnahmen Auswirkungen der Corona-Pandemie abgefedert werden. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick zu einer Auswahl der geplanten Maßnahmen:

Steuererklärungsfristen
Die Abgabefristen für Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. In diesem Zuge sollen auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert werden. Geplant sind folgende Abgabefristen:

Für beratene Fälle
– Veranlagungszeitraum (VZ) 2020: bis 31. August 2022
– VZ 2021: bis 30. Juni 2023
– VZ 2022: bis 30. April 2024
Für nicht beratene Fälle
– VZ 2020: bis 31. Oktober 2021
– VZ 2021: bis 30. September 2022
– VZ 2022: bis 31. August 2023

Investitionsfristen bei Investitionsabzugsbeträgen
Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die eigentlich in 2022 auslaufen würden, sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Hinweis: Ebenfalls sollen die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Homeoffice-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Grundsätzlich greift die Homeoffice-Pauschale, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird. In diesem Fall können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von fünf Euro abziehen. Der maximale Betrag ist jedoch auf 600 Euro pro Jahr gedeckelt.

Corona-Bonus für Pflegekräfte
Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise sollen bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt werden. Ferner sind beispielsweise noch weitere Maßnahmen zur verbesserten Verlustverrechnung, die Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld geplant.

Dennis Bickenbach B. A.
Steuerberater

Servos Winter & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Odenthaler Straße 213 – 215
51467 Bergisch Gladbach
Tel.: 02202 933030
www.servos-winter.de

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