Weltverbrauchertag. Gewinnspiele, Zeitungsabos, Kabelanschlüsse. Ein Herr Haber verspricht den ganz großen Gewinn? GL KOMPAKT gibt Tipps, worauf Sie bei Werbeanrufen achten müssen.
“Interesse an einem Gewinnspiel?“, fragt die freundliche Stimme am Telefon. Oder: „Zahlen Sie vielleicht zu viel fürs Internet?“ Ob Zeitungsabo, Geldanlagen oder Versicherungen – der Strom lästiger Werbeanrufer, die uns Verträge aufschwatzen wollen, reißt nicht ab. Im vergangenen Jahr gingen bei der Bundesnetzagentur 79.702 Beschwerden ein – ein Viertel mehr als im Vorjahr.
Tausende haben auch schon Bekanntschaft mit Friedrich von Haber gemacht, der via Bandansage den Gewinn einer schicken Limousine verspricht. Doch ruft man den adeligen Herrn zurück, gerät man in die Warteschleife mit einer teuren 0900-Nummer. Es ist die neueste Generation dreister Telefon-Spammer. Was also tun?
Vorsicht beim Kleingedruckten
Ganz verhindern kann man diese Anrufe nicht, wenn die eigene Nummer erst mal im Umlauf ist. Nur mit einer Anzeige kann man Nervensägen wie Herrn von Haber in die Wüste schicken. Telefonwerbung ist nämlich nur dann erlaubt, wenn der Angerufene im Vorfeld zugestimmt hat. Liegt diese Einwilligung nicht vor oder hat das Callcenter gar seine Rufnummer unterdrückt, kann die Bundesnetzagentur Rufnummern abschalten und Betreiber zu hohen Bußgeldern verknacken.
Der Haken: Oft wird die Zustimmung unwissentlich erteilt. Die Tücke liegt im Kleingedruckten! Deshalb raten Verbraucherschützer, die Nummer nur dann an Unternehmen zu geben, wenn es für die Vertragsabwicklung unbedingt nötig und dem Direktmarketing im Nachgang zu widersprechen.
Hilfe, der Vertrag gilt!
Meist handelt es sich bei den Anrufern um Zeitschriftenverkäufer, Telefon- und Internetanbieter. Manches Angebot hört sich durchaus verlockend an, doch es bleibt kaum Zeit, darüber nachzudenken. Viele tun sich auch einfach schwer, am Telefon „Nein“ zu sagen. Das wissen die Telefon-Werber. Und haben sie den Abschluss in der Tasche, ist er auch gültig wie jeder andere Vertrag.
Doch wenn alle Stricke reißen, greift die 14-tägige Widerrufsfrist, die sich sogar auf ein Jahr verlängert, wenn das Unternehmen nicht über diese Möglichkeit informiert hat. Der Widerspruch muss aber schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben und mithilfe des Formulars, das der Anbieter zur Verfügung stellen muss. In Zweifelsfällen kann man Verträge von der Verbraucherzentrale prüfen lassen.
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