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Frau Barbara De Icco Valentino
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Entziehung der Fahrerlaubnis trotz Einstellung des Strafverfahrens?

  • 4. März 2022
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RECHTSTIPP. Unabhängig vom Strafverfahren kann auch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eingreifen.

Als Rechtsanwältin erlebe ich häufig – gerade dann, wenn ein Straf- oder Bußgeldverfahren gegen meinen Mandanten eingeleitet worden ist und es um das „Heiligtum“, den Führerschein, geht – große Verwunderung bei meiner Schilderung von möglichen Rechtsfolgen, gefolgt von Wut über die gesetzlichen Vorschriften und großen Erwartungen an die Verteidigung.

So möchte ich von einem Fall aus dem Jahr 2019 berichten, den das Verwaltungsgericht Magdeburg (Beschl. v. 2. Februar 2021, 1 B 364/20) zu entscheiden hatte.

Mitte 2019 war der spätere Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,14 Promille auf seinem Fahrrad unterwegs. Dabei hatte er einen Fuß auf dem Pedal, mit dem anderen Fuß stieß er sich immer wieder vom Boden ab (sogenanntes „rollern“). Gegen ihn wurde wegen Trunkenheit im Verkehr ein Strafverfahren eingeleitet, welches im Anschluss gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wurde. Die Staatsanwaltschaft leitete im Anschluss die Akte an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde weiter, die eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnete. Ein Testat hierzu legte er nicht vor, weshalb ihm sodann die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Hiergegen wandte er sich an das Gericht. Das Verhalten der Behörde war rechtmäßig, so der Beschluss des VG.

Ohne auf die Einzelheiten des Falls eingehen zu wollen, möchte ich Ihnen in aller Kürze den Hintergrund für eine solche Vorgehensweise erläutern.

Wenn u. a. Staatsanwaltschaft oder Polizei Tatsachen bekannt werden, die die Zweifel oder gar die Annahme aufkommen lassen, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung überprüfen. Dies geht u. a. aus § 11 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hervor. Dies muss nicht immer aufgrund von Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr geschehen, sondern kann auch eventuell aufgrund anderer Eignungszweifel der Fall sein. Wenn zum Beispiel eine Straftat unter Nutzung eines Kfz begangen wurde. Aber auch schon bei viel weniger schwerwiegenden Fällen wie der von Polizeibeamten wahrgenommenen körperlichen Verfassung eines Unfallbeteiligten bei einer Unfallaufnahme, kann die Überprüfung durch die Behörde gerechtfertigt sein. Bei einer BAK von mehr als 1,6 Promille wird von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine MPU angeordnet. Ohne Nachweis über deren positives Ergebnis ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Strafverfahren und Verwaltungsverfahren von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde sind zwei voneinander getrennt zu betrachtende Verfahren, sodass von beiden Seiten wegen eines einzigen Vorfalls Sanktionen folgen können.

Barbara De Icco Valentino

Barbara De Icco Valentino studierte Rechtswissenschaften an der Universität Bonn. Sie ist seit 2016 Rechtsanwältin. Frau De Icco Valentino ist für die Kanzlei Leonhard & Imig in den
Rechtsgebieten Medizinrecht und Verkehrsrecht
als Fachanwältin tätig.

Gartenstraße 1
51429 Bergisch Gladbach
Telefon: (02204) 97 61 0
www.leonhard-imig.de

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