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Rechtsanwalt Florian Ernst
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Wer freundlich bleibt, wohnt länger

  • 3. Februar 2022
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RECHTSTIPP. Pöbelndem Mieter droht die fristlose Kündigung.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hatte sich kürzlich mit einem ungewöhnlichen Fall aus dem wahren Leben zu befassen. Ein großes Mietshaus in Berlin sollte an Erwerber aus München verkauft und anschließend saniert werden. Hierüber wurde im Fernsehen berichtet. Im Rahmen dieser Sendung äußerte sich hierzu einer der Mieter wie folgt: „Diese A… aus München – ich muss das mal loswerden – die vertreiben uns, bzw. Musiker, Theater und so und denen geht’s richtig dreckig, aber der Baubranche und diesen A… aus München …“ Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis mit dem empörten Mieter. Da dieser nicht auszog, erhob der Vermieter Räumungsklage und forderte zugleich Schadensersatz sowie Unterlassung.

Das Amtsgericht Charlottenburg gab dem Vermieter Recht (Az. 210 C 198/20). Der Mieter hat mit seiner Verteidigung gegen die Klage keinen Erfolg. Er hatte argumentiert, er habe seine Äußerungen als Fan von Hertha BSC Berlin getätigt und wollte nur ganz allgemein seiner Verärgerung über den FC Bayern München und alles, was aus der Stadt München käme, Ausdruck verleihen. Dies sah das Gericht anders. Das Gericht stellte klar, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei. Die Titulierung mit dem A-Wort, welches von dem Mieter mehrfach ausdrücklich verwandt wurde, müsse der Vermieter nicht hinnehmen. Ebenso stellt das Gericht klar, dass nicht nur der Mieter, sondern darüber hinaus auch der Ehepartner als Mitmieter ausziehen müsse. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich der Partner unverzüglich von der Aussage seines Gatten distanziert habe. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Selbst wenn Streit zwischen den Vertragsparteien besteht, so sollte es doch möglich sein, sachlich zu argumentieren. Niemand muss sich von seinem Vertragspartner mit derben Kraftausdrücken und Schimpfwörtern titulieren lassen. Dies gilt selbstverständlich für beide Seiten. Auch dem Mieter kann ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen, sollte dieser vom Vermieter beleidigt werden. Einen Anspruch auf Freundlichkeit gibt es für die Vertragsparteien hingegen nicht. Die Grenze, was noch zu akzeptierende reine Unfreundlichkeit und was bereits eine zur Kündigung berechtigende Beleidigung ist, ist fließend. Wer sachlich und freundlich bleibt, dem droht nichts.

Florian Ernst studierte Rechtswissenschaften an der Universität Köln. Er ist seit 2002 Rechtsanwalt, seit 2007 Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und seit 2011 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

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51429 Bergisch Gladbach
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